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Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle für durch uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend „Auftraggeber“ genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten unsere Bedingungen auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

Preise

Angegebene Preise verstehen sich in EURO netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung eines Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto zu erfolgen. Das gilt nicht, wenn nicht auf alle bisherigen, fälligen Forderungen eine Zahlung fristgerecht eingegangen ist. Auf Auslagen, Kosten und/oder Gemeinschaftsumlagen wird ein Skonto nicht gewährt.
Wechsel und Akzepte werden nicht anerkannt.
Die Ausführung von Aufträgen über € 5.000 Warenwert und/oder Auslandsgeschäften können wir von Vorauszahlungen von bis zu 50 % abhängig machen.
Wir sind berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung aus einer etwaig vereinbarten Stundung oder/und Ratenzahlungsvereinbarung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Desgleichen haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen und etwaige noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Spesen, Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

Stornierung

Wird ein Auftrag nach Bestätigung durch uns seitens des Auftraggebers storniert, oder werden wir durch ein Verhalten des Auftraggebers berechtigt veranlasst, den Auftrag unsererseits zu stornieren, sind wir berechtigt, Stornierungskosten von 30 % des Auftragswertes zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, ist dieser berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungs- übereignung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns berechtigt.
Der Auftraggeber tritt uns sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungs – wertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder an dem veräußerten Bestand. Hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werk- lieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an uns abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber dem Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware abzuholen.

Lieferungen

gelten „ab Werk“. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der Incoterm „EXW“ in der jeweils neuesten Fassung.
Sollen wir auf Wunsch des Auftraggebers den Versand der Ware besorgen, erfolgt dieses im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Soweit eine Versandart nicht benannt ist, obliegt die Bestimmung der Versandart unserem Ermessen. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernehmen wir nicht. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrück- liche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

Lieferzeit

Angegebene Liefer-/Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware bereitgestellt und deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Ware unser Werk verlässt.
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Korrekturabzüge usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
Für ein Überschreiten der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls dieses durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitsein- schränkungen sowie alle sonstigen Fälle der höheren Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Lieferfristen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Eine hierdurch eingetretene Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

Lieferverzug

Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Wir sind auch berechtigt, nur teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung der Versand bereitschaft bzw. bei avisiertem Versand nicht ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit verzögert, sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in dessen Namen einzulagern.

Beanstandungen

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papieres, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der
Papier- und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbe und Bronzen soweit für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel oder Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z. B. Cellophanieren, Lackieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
Wir behalten uns vor, an allen von uns hergestellten oder gelieferten Produkten Veränderungen vorzunehmen und sie dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Dies gilt auch für die angebotenen und bestätigten Materialien, sofern uns in der Herstellungsphase eine übermässige Verteuerung zur Verwendung eines kostengünstigeren Rohstoffs zwingt oder bestimmte Materialien nicht zur Verfügung stehen.
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge.
Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
Bei Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber dürfen wir das Verpackungs material und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen entsorgen oder selber verwerten.

Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht ausdrücklich erteilt wird.

Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt bei uns.
Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.
Durch die §§ 25 und 72 des Urheberrechtsgesetz und die §§ 950 und 985 des BGB haben wir an von uns entwickelten Druckplatten Eigentumsrechte erworben.
Druckplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film), Druckvorlagen in digitalisierter Form (Daten auf CD o. ä.), auf die wir kein Urheberrecht geltend machen können, verbleiben trotzdem unser Eigentum, es sei denn, dass sie voll in Rechnung gestellt werden.
Wir sind nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.
Für fremde Druckvorlagen, Datenträger, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernehmen wir keine Haftung.

Zeichnungen, Filme, Lithos und Druckvorlagen in digitalisierter Form (Daten auf CD o. ä.)

, die durch uns verarbeitet und hergestellt sind, werden nur anteilig (Selbstkosten) weiterberechnet.
Werden diese Druckvorlagen auf Wunsch des Kunden ausgeliefert, wird die Differenz zum üblichen Marktwert nachberechnet.

Versicherungen

Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Anderenfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.

Korrekturabzüge

und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns als für druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten bzw. gestellten, druckreifen Lithos sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wir haben überlassene Lithos oder andere druckfertige Druckunterlagen (Daten auf CD, Diskette, per ISDN
u.ä.) nicht auf Fehler zu überprüfen. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Wir sind nicht für den Inhalt und die Richtigkeit Ihrer Dokumente verantwortlich. Für Folgeschäden aus fehlerhaft gestellten Daten können wir keine Haftung übernehmen. Bei Änderung nach Druck- genehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt besonders bei Farbandrucken auf holzfreiem Kunstdruckpapier, wenn die Auflage auf Chromo-Karton und Auflagen unter 2000 Exemplaren durchgeführt wird.

Mehr- und Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Mehrfarbdrucken oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %.

Gewährleistung

leisten wir bei berechtigten Beanstandungen nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Auftraggeber nicht zumutbar.
Unsere Haftung ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
Sämtliche Beschränkungen der Gewährleistung gelten dann nicht, wenn uns bei Vertragsschluss Arglist vorwerfbar oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.
Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von uns gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit wir eine Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schulden. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadenersatzanspruch ist unsere Haftung auch insoweit auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar oder es ist ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten.

Abschlussaufträge

werden im Jahr der Auftragserteilung auch für das Folgejahr vorproduziert.
Druckänderungen sind nachträglich nur gegen Berechnung der entstandenen Kosten möglich.
Ansonsten ist Basis der Vordruck des vergangenen Jahres. Die Lieferung wird nach den Fakten der für das neue Jahr geltenden Auftragsbestätigung durchgeführt.

Das Aufbewahren

von Druckplatten aller Art erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.

Allgemeine Haftung

Allgemein ist unsere Haftung für weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine uns zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder wir haben eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich die Haftung– ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.
Allgemein verjähren Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr, es sei denn, wir haften wegen Vorsatzes.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.

Mündliche Abreden

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich etwaiger Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Bremen, es sei denn, der Auftraggeber ist als Unternehmer nicht zugleich Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Es gilt deutsches Recht.

 

terminic GmbH 01.04.2018